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StHKanlVO 2021 § 14. Anforderungen an Messgeräte, LGBl. Nr. 58/2016, gültig ab 01.07.2016

4. Abschnitt Überprüfung von Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerken und Gasturbinen sowie Inspektion von Heizungs- und Klimaanlagen

§ 14. Anforderungen an Messgeräte

Sofern die zu Emissionsmessungen eingesetzten Messgeräte nicht der Eichpflicht unterliegen, müssen sie jährlich von den Lieferfirmen oder von Prüfanstalten auf Funktionstüchtigkeit und Messgenauigkeit überprüft werden. Darüber sind von der Prüfberechtigten/dem Prüfberechtigten und der Lieferfirma Aufzeichnungen zu führen und der Behörde auf Verlangen vorzuweisen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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