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StHKanlG 2021 § 9. CE-Kennzeichnung, LGBl. Nr. 57/2016, gültig ab 01.06.2016

2. Abschnitt Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen

§ 9. CE-Kennzeichnung

(1) Mit der CE-Kennzeichnung wird die Konformität der Kleinfeuerung mit den festgelegten Wirkungsgradanforderungen bescheinigt.

(2) Mit der CE-Kennzeichnung für Bauteile der Kleinfeuerung wird die Konformität des Bauteiles mit den festgelegten Wirkungsgradanforderungen in Kombination mit dem in der Konformitätserklärung oder in der technischen Dokumentation angegebenen Kessel oder Brenner bescheinigt.

(3) Die Herstellerin/Der Hersteller oder deren/dessen Vertretungsperson hat an der Kleinfeuerung oder am entsprechenden Bauteil der Kleinfeuerung auf Grund der Konformitätserklärung (§ 8 Abs. 6) die CE-Kennzeichnung anzubringen. Die CE-Kennzeichnung muss jeweils dem Muster des Anhanges III der Richtlinie 2009/125/EG bzw. der Richtlinie 2009/142/EG entsprechen.

(4) Auf Kleinfeuerungen und Bauteilen von Kleinfeuerungen dürfen keine Kennzeichnungen angebracht werden, die hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes mit der CE-Kennzeichnung verwechselt werden könnten. Andere Kennzeichnungen dürfen die Lesbarkeit und Sichtbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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