2. Abschnitt Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen
§ 7. Technische Dokumentation
(1) Die technische Dokumentation der Herstellerin/des Herstellers oder der Importeurin/des Importeurs hat zu enthalten:
1. Angaben über den bestimmungsgemäßen Betrieb der Kleinfeuerung oder des wesentlichen Bauteils (Betriebs- und Wartungsanleitung);
2. Namen und Anschrift der akkreditierten Stelle, die den Prüfbericht erstellt hat, Nummer und Datum des Prüfberichtes bzw. bei ortsfest gesetzten Öfen eine Bestätigung im Sinn des § 5 Abs. 4 oder 5 oder
3. bei Kleinfeuerungen gemäß § 4 Abs. 2 den Namen und die Anschrift der benannten Stelle, sowie Nummer und Datum des Konformitätsnachweises der Herstellerin/des Herstellers;
4. Angabe der Emissionswerte laut Prüfbericht;
5. Angabe der Wirkungsgrade laut Prüfbericht oder Konformitätsnachweis;
6. bei händisch beschickten Kleinfeuerungen und bei automatisch beschickten Kleinfeuerungen unter 50 kW Nennwärmeleistung, wenn dies zur Einhaltung der in der Verordnung nach § 3 Abs. 1 Z 1 festgelegten Emissionsgrenzwerte erforderlich ist, den Hinweis, dass die Kleinfeuerung nur mit einem Pufferspeicher betrieben werden darf;
7. bei Bauteilen von Kleinfeuerungen detaillierte Angaben, unter welchen Voraussetzungen sie mit anderen Bauteilen (zB. Brenner oder Kessel) unter Einhaltung der in der Verordnung nach § 3 Abs. 1 Z 1 festgelegten Emissionsgrenzwerte und Wirkungsgradanforderungen kombiniert werden können.
(2) Der technischen Dokumentation ist – wenn sie nicht in deutscher Sprache abgefasst ist – eine deutsche Übersetzung anzuschließen.
(3) Die/Der über die Kleinfeuerung Verfügungsberechtigte hat die technische Dokumentation für die Dauer des Betriebes der Anlage aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde, der Überwachungsstelle oder der/des Prüfberechtigten vorzulegen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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