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StHKanlG 2021 § 6. Typenschild, LGBl. Nr. 57/2016, gültig ab 01.06.2016

2. Abschnitt Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen

§ 6. Typenschild

(1) Das Typenschild ist sichtbar, gut lesbar und dauerhaft am Brenner und am Kessel oder, wo dies nicht möglich ist, an einem sonstigen Bauteil der Kleinfeuerung anzubringen.

(2) Das Typenschild muss zumindest folgende Angaben enthalten:

1. Namen und Firmensitz der Herstellerin/des Herstellers;

2. Type und Handelsbezeichnung, unter der die Kleinfeuerung oder der wesentliche Bauteil vertrieben wird;

3. Herstellnummer und Baujahr;

4. Nennwärmeleistung und Wärmeleistungsbereich;

5. Brennstoffwärmeleistung der Kleinfeuerung oder des wesentlichen Bauteils bei Nennlast;

6. zulässige(r) Brennstoff(e);

7. zulässiger Betriebsdruck (des Wärmeträgers) in bar;

8. zulässige Betriebstemperatur (des Wärmeträgers) in Grad Celsius;

9. Elektroanschluss (V, Hz, A) und Leistungsaufnahme (W);

10. bei händisch beschickten Kleinfeuerungen und bei automatisch beschickten Kleinfeuerungen unter 50 kW Nennwärmeleistung, wenn dies zur Einhaltbarkeit der in der Verordnung nach § 3 Abs. 1 Z 1 festgelegten Emissionsgrenzwerte erforderlich ist, den Hinweis, dass die Kleinfeuerung nur mit einem Pufferspeicher betrieben werden darf.

(3) Das Typenschild für ortsfest gesetzte Öfen und Herde im Sinne von § 5 Abs. 4 bzw. 5 muss lediglich Angaben nach Abs. 2 Z 1 bis 4 und 6 enthalten.

(4) Das Anbringen von anderen Kennzeichnungen, die die Sichtbarkeit und Lesbarkeit des Typenschildes beeinträchtigen und durch die Personen hinsichtlich der Bedeutung des Typenschildes irregeführt werden können, ist verboten.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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