2. Abschnitt Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen
§ 5. Nachweis der Voraussetzungen
(1) Der Nachweis der Erfüllung der Anforderungen des § 4 Abs. 1 Z 1 ist, soweit die Abs. 4 und 5 nichts anderes bestimmen, durch einen Prüfbericht einer akkreditierten Stelle zu erbringen. Der Prüfbericht hat eine Zusammenfassung zu enthalten, dass die beschriebene Kleinfeuerung die Emissionsgrenzwerte und Wirkungsgrade (§ 4) einhält. Dies gilt sinngemäß für Bauteile von Kleinfeuerungen mit der Maßgabe, dass der Bauteil in Kombination mit den in der technischen Dokumentation angegebenen anderen Bauteilen die Anforderungen des § 4 erfüllen muss.
(2) Bei Serienprodukten oder Baureihen genügt die Vorlage eines Prüfberichtes für ein Erzeugnis dieser Serie (Typenprüfung). Für die Bestimmung einer Baureihe sind die einschlägigen Önormen oder andere gleichwertige europäische Normen oder technische Richtlinien bzw. Prüfverfahren, die ein gleichwertiges Schutzniveau gewährleisten, eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, von EFTA-Staaten sowie der Türkei heranzuziehen.
(3) Die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte und Wirkungsgradanforderungen ist unter den in der Verordnung nach § 3 Abs. 1 Z 1 festgelegten Prüfbedingungen zu prüfen.
(4) Für ortsfest gesetzte Öfen und Herde gilt der Nachweis der Erfüllung der Anforderungen des § 4 Abs. 1 Z 1 als erbracht, wenn derjenige, der die Kleinfeuerung in Verkehr bringt, in der technischen Dokumentation bestätigt, dass die Abmessungen und die Ausführung jener Teile der Kleinfeuerung, die für die Erfüllung der Anforderungen des § 4 Abs. 1 Z 1 notwendig sind, mit denen eines Ofens oder Herdes übereinstimmen, für den bereits ein positiver Prüfbericht erbracht worden ist.
(5) Für ortsfest gesetzte Öfen oder Herde, für die der Nachweis nach Abs. 4 nicht erbracht werden kann, gilt der Nachweis der Erfüllung der Anforderungen des § 4 Abs. 1 Z 1 als erbracht, wenn derjenige, der die Kleinfeuerung in Verkehr bringt, unter Zugrundelegung der Ofenberechnung und des Bauplanes des Ofens oder Herdes in der technischen Dokumentation bestätigt, dass der ortsfest gesetzte Ofen oder Herd einer für die Planung und den Bau solcher Öfen oder Herde als geeignet anerkannten Richtlinie entspricht. Eine solche Richtlinie gilt als geeignet anerkannt, wenn durch akkreditierte Stellen durchgeführte diesbezügliche Untersuchungen ergeben haben, dass entsprechend dieser Richtlinie geplante und gesetzte Öfen oder Herde die Anforderungen des § 4 Abs. 1 Z 1 erfüllen.
(6) Dem Original-Prüfbericht ist – wenn dieser nicht in deutscher Sprache abgefasst ist – eine deutsche Übersetzung anzuschließen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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