1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 3. Verordnungen der Landesregierung
(1) Die Landesregierung hat zur Reinhaltung der Luft von schädlichen und unzumutbar belästigenden Luftschadstoffen und zur Einsparung von Energie durch rationelle Energienutzung nach den Erkenntnissen der Wissenschaft durch Verordnung Bestimmungen zu erlassen über
1. das Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen, insbesondere durch das Festlegen von Emissionsgrenzwerten und Wirkungsgradanforderungen unter Berücksichtigung der festgelegten Prüfbedingungen, die weiteren Daten des Prüfberichts (§ 5);
2. das Verfahren der Baumusterprüfung, die der Baumusterprüfung zugrunde zu legenden technischen Unterlagen, die Baumusterprüfbescheinigung, die Informationspflichten der akkreditierten Stellen, die Verfahren der Konformitätserklärung, sowie die dabei allenfalls anzuwendenden Qualitätssicherungssysteme und die Überwachung der Erfüllung dieser Qualitätssicherungssysteme ( § 8 );
– das Verbot des Verbrennens bestimmter Stoffe in hiefür nicht vorgesehenen Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerken oder Gasturbinen,
– die Anforderungen an Brenn- und Kraftstoffe, die zur bestimmungsgemäßen Verwendung in Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerken und Gasturbinen zulässig sind, insbesondere den höchstzulässigen Schwefelgehalt bezogen auf den Heizwert des Brennstoffes, die Methode zur Bestimmung des Schwefelgehaltes bei festen und flüssigen Brennstoffen und das Verbot des Verbrennens fester und flüssiger Brennstoffe mit einem höheren als dem höchstzulässigen Schwefelgehalt,
4. den Betrieb von Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerken und Gasturbinen, insbesondere Regelungen über die höchstzulässigen Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste beim bestimmungsgemäßen Betrieb dieser Anlagen einschließlich der Methoden zu deren Ermittlung;
5. die Art und die Intervalle der Überprüfungen und Überwachungen von Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerken und Gasturbinen bezogen auf ihre Betriebswerte und die Inspektion von Heizungsanlagen in Abhängigkeit von ihrer Nennwärmeleistung, sowie deren Ausnahmen, die anzuwendenden Messmethoden, Anforderungen an Messgeräte, sowie über die Art der Kalibrierung der Messgeräte und die zur Kalibrierung berechtigten Personen und Einrichtungen;
6. den Inhalt und die Form des Anlagendatenblattes (§ 10 Abs. 6 und § 36), den Inhalt und die Form des Stammdatenblattes zur Registrierung (§ 10 Abs. 7), des Prüfprotokolls (§§ 20, 21), des Inspektionsberichtes (§ 24), den Inhalt und die Form der Datenübermittlung sowie die Höhe, die Form und Art der Entrichtung des zu leistenden Entgelts der Datenübermittlung an die Heizungsanlagendatenbank (§ 32);
7. Maßnahmen zur Begrenzung von Emissionen aus Heizungsanlagen.
(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung Bestimmungen erlassen über
1. die Ausnahmen bzw. die Abweichungen von den Emissionsgrenzwerten beim Betrieb von mittelgroßen Feuerungsanlagen bezogen auf die Art der Anlage und die jährliche Betriebsdauer;
2. die Festlegung von strengeren Emissionsgrenzwerten beim Betrieb von mittelgroßen Feuerungsanlagen in Sanierungsgebieten gemäß § 2 der Stmk. Luftreinhalteverordnung 2011, unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Informationsaustauschs gemäß Art. 6 Abs. 10 der Richtlinie (EU) 2015/2193, sofern nach Prüfung die Anwendung solcher strengerer Emissionsgrenzwerte effektiv zu einer merklichen Verbesserung der Luftqualität beiträgt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 26/2019
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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