1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 3. Verordnungen der Landesregierung
(1) Die Landesregierung hat zur Reinhaltung der Luft von schädlichen und unzumutbar belästigenden Luftschadstoffen und zur Einsparung von Energie durch rationelle Energienutzung nach den Erkenntnissen der Wissenschaft durch Verordnung Bestimmungen zu erlassen über
1. das Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen, insbesondere durch das Festlegen von Emissionsgrenzwerten und Wirkungsgradanforderungen unter Berücksichtigung der festgelegten Prüfbedingungen, die weiteren Daten des Prüfberichts (§ 5);
2. das Verfahren der Baumusterprüfung, die der Baumusterprüfung zugrunde zu legenden technischen Unterlagen, die Baumusterprüfbescheinigung, die Informationspflichten der akkreditierten Stellen, die Verfahren der Konformitätserklärung, sowie die dabei allenfalls anzuwendenden Qualitätssicherungssysteme und die Überwachung der Erfüllung dieser Qualitätssicherungssysteme ( § 8 );
- das Verbot des Verbrennens bestimmter Stoffe in hiefür nicht vorgesehenen Feuerungsanlagen,
- die Anforderungen an Brenn- und Kraftstoffe, die zur bestimmungsgemäßen Verwendung in Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken zulässig sind, insbesondere den höchstzulässigen Schwefelgehalt bezogen auf den Heizwert des Brennstoffes, die Methode zur Bestimmung des Schwefelgehaltes bei festen und flüssigen Brennstoffen und das Verbot des Verbrennens fester und flüssiger Brennstoffe mit einem höheren als dem höchstzulässigen Schwefelgehalt,
- die Kontrolle des verfeuerten Brennstoffes;
4. den Betrieb von Feuerungsanlagen, insbesondere Regelungen über die höchstzulässigen Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste beim bestimmungsgemäßen Betrieb von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken einschließlich der Methoden zu deren Ermittlung;
5. die Art und die Intervalle der Überprüfungen und Überwachungen von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken auf ihre Betriebswerte und die Inspektion von Heizungsanlagen in Abhängigkeit von ihrer Nennwärmeleistung, sowie deren Ausnahmen, die anzuwendenden Messmethoden, Anforderungen an Messgeräte, sowie über die Art der Kalibrierung der Messgeräte und die zur Kalibrierung berechtigten Personen und Einrichtungen;
6. Inhalt und Form des Anlagendatenblattes (§ 11 und § 36), des Prüfprotokolls (§§ 20, 21), des Inspektionsberichts (§ 24), Inhalt und Form der Datenübermittlung sowie die Höhe, die Form und Art der Entrichtung des zu leistenden Entgelts der Datenübermittlung an die Heizungsanlagendatenbank (§ 32);
7. Maßnahmen zur Begrenzung von Emissionen aus Heizungsanlagen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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