8. Abschnitt Straf-,Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 39. Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der , in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können bereits ab dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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