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StHKanlG 2021 § 39. Inkrafttreten, LGBl. Nr. 57/2016, gültig von 01.06.2016 bis 07.10.2021

8. Abschnitt Straf-,Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 39. Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der , in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können bereits ab dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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