8. Abschnitt Straf-,Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 36a. Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 92/2021
Das Verzeichnis der Prüfberechtigten nach § 27 Abs. 1 zur Inspektion von Heizungsanlagen gemäß § 24 sowie zur Inspektion von Klimaanlagen gemäß § 24a samt Prüfnummer ist von der Landesregierung spätestens sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieser Novelle zu führen und im Internet zu veröffentlichen. In das erweiterte Verzeichnis sind auch Prüfberechtigte, die am Tage des Inkrafttretens dieser Novelle bereits im bestehenden öffentlichen Verzeichnis für Inspektionen von Feuerungsanlagen gemäß § 27 Abs. 1 dieses Gesetzes, in der Fassung LGBl. Nr. 26/2019 eingetragen sind, zu übertragen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 92/2021
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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