8. Abschnitt Straf-,Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 36. Übergangsbestimmungen
(1) Sofern für bestehende Anlagen, ausgenommen für Raumheizgeräte, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch kein Anlagendatenblatt vorliegt, hat die /der Prüfberechtigte (§ 25) bei der nächsten wiederkehrenden Überprüfung nach § 21 ein Anlagendatenblatt gemäß der in der Verordnung nach § 3 Abs. 1 Z 6 festgelegten Form auszustellen. Änderungen an der Anlage, die für die Verbrennungsgüte von Bedeutung sind, sind im Anlagendatenblatt zu vermerken.
(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Anlagen, für die bisher noch keine Verpflichtung zur Durchführung einer einfachen Überprüfung gemäß der in der Verordnung nach § 3 Abs. 1 Z 5 festgelegten Art bestanden hat, sind spätestens innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes von der/dem Verfügungsberechtigten der Anlage erstmalig einer einfachen Überprüfung zu unterziehen und ist von der/dem Prüfberechtigten ein Anlagendatenblatt gemäß der in der Verordnung nach § 3 Abs. 1 Z 6 festgelegten Form auszustellen.
(3) Die Anlagendatenblätter gemäß Abs. 1 und 2 sind von der/dem Prüfberechtigten der Überwachungsstelle zu übermitteln. § 7 Abs. 3 gilt sinngemäß.
(4) Das Verzeichnis der Prüfberechtigten nach § 27 Abs. 1 samt Prüfnummer ist von der Landesregierung spätestens drei Monate nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu führen und im Internet zu veröffentlichen. In das Verzeichnis sind auch Prüfberechtigte, die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes in ein bestehendes Verzeichnis gemäß § 25 Abs. 5 des Steiermärkischen Feuerungsanlagengesetzes in der geltenden Fassung eingetragen sind, aufzunehmen. Diese gelten als Prüfberechtigte im Sinn des § 27 Abs. 1. Die Zuweisung einer Prüfnummer ist bis zu dem im ersten Satz genannten Zeitpunkt keine Voraussetzung für die Ausübung der Prüfberechtigung im Sinn des § 27 Abs. 1 erster Satz.
(5) Die/Der Verfügungsberechtigte einer bestehenden mittelgroßen Feuerungsanlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 5 MW hat diese gemäß § 10 Abs. 7 bis zum , die übrigen mittelgroßen Feuerungsanlagen bis zum zu registrieren.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 26/2019
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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