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StHKanlG 2021 § 35. Strafbestimmungen, LGBl. Nr. 57/2016, gültig von 01.06.2016 bis 20.03.2019

8. Abschnitt Straf-,Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 35. Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1. Kleinfeuerungen und Bauteile von Kleinfeuerungen in Verkehr bringt, die nicht den Bestimmungen des § 4 entsprechen;

2. Prüfberichte nach § 5 ausstellt, ohne dazu befugt zu sein;

3. der Verpflichtung nach § 6 Abs. 1 oder 4 zuwiderhandelt;

4. als Verfügungsberechtigte/Verfügungsberechtigter die technische Dokumentation nicht entsprechend § 7 Abs. 3 bzw. das Anlagendatenblatt nicht gemäß § 10 Abs. 6 oder § 36 Abs. 3 aufbewahrt oder diese/dieses nicht auf Verlangen der Behörde, der Überwachungsstelle oder der/des Prüfberechtigten vorlegt;

5. die Konformitätserklärung abgibt, ohne die Voraussetzungen zu erfüllen (§ 8 Abs. 6);

6. die CE-Kennzeichnung anbringt, ohne die erforderliche Konformitätserklärung zu besitzen (§ 9 Abs. 1 und 2);

7. eine Kennzeichnung anbringt, die mit der CE-Kennzeichnung verwechselt werden kann (§ 9 Abs. 3 und 4);

8. als Verfügungsberechtigte/Verfügungsberechtigter die erstmalige Errichtung (Einbau) oder den Austausch einer Feuerungsanlage, eines Blockheizkraftwerkes oder von wesentlichen Teilen davon der Überwachungsstelle unter Beifügung des Anlagendatenblattes nicht oder nicht rechtzeitig schriftlich anzeigt (§ 10 Abs. 6);

9. den gemäß §§ 11 bis 17 erlassenen Vorschriften betreffend die Errichtung, Änderung und die Ausstattung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken zuwiderhandelt;

10. bei wesentlichen Änderungen von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken die Einhaltung der in der Verordnung nach § 3 Abs. 1 Z 4 jeweils festgelegten Grenzwerte nicht nachweist (§ 18 Abs. 2);

11. zum Beheizen der Feuerungsanlage nicht zulässige Brennstoffe verwendet oder Brenn- und Kraftstoffe in Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken verfeuert, die nicht die in der Verordnung nach § 3 Abs. 1 Z 3 festgelegten Anforderungen erfüllen (§ 18 Abs. 4, 5 und Abs.6 erster Satz);

12. als Verfügungsberechtigte/Verfügungsberechtigter einer Überprüfungs- bzw. Inspektionsverpflichtung nach §§ 19, 20 Abs. 1, 21 Abs. 1, 22, 24 Abs. 1 und 31 Abs. 2 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt;

13. als Prüfberechtigte/Prüfberechtigter die ihr/ihm aufgrund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllt oder ihren/seinen Verpflichtungen nach den §§ 20 Abs. 2 und 3, 21 Abs. 2 bis 4, 23 Abs. 2 bis 4, sowie 24 Abs. 2, 32 Abs. 1, 33 Abs. 2 und 36 Abs. 1 und 2 nicht nachkommt;

14. als Verfügungsberechtigte/Verfügungsberechtigter einer Anlage festgestellte Mängel nicht oder nicht fristgerecht behebt oder beheben lässt ( § 23 Abs. 1 und 3);

15. als Verfügungsberechtigte/Verfügungsberechtigter einer Anlage Aufträgen nach § 23 Abs. 5 nicht nachkommt;

16. als Verfügungsberechtigte/Verfügungsberechtigter eine Anlage trotz Stilllegung der Anlage betreibt (§ 23 Abs. 5);

17. Überprüfungen durchführt, ohne hiefür nach § 25 Abs. 1 oder 2 berechtigt zu sein;

18. als Prüfberechtige/Prüfberechtigter oder als Prüforgan Überprüfungen durchführt, ohne die Kenntnisse nach § 25 Abs. 4 aufzuweisen;

19. Inspektionen von Heizungsanlagen durchführt, ohne die Kenntnisse nach § 26 aufzuweisen;

20. als Fachunternehmen und –person gemäß § 25 und § 26 tätig wird, ohne die Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 zu erfüllen;

21. als Prüfberechtigte/Prüfberechtigter oder als Prüforgan gegen die Verpflichtung nach § 27 Abs. 6 bis 9 verstößt;

22. die Organe der Behörde hindert, die Überwachungstätigkeit im Hinblick auf die Überwachung des Inverkehrbringens durchzuführen (§ 29);

23. die Organe der Behörde hindert, ihren Aufgaben im Hinblick auf die Überwachung des Betriebes nachzukommen (§ 30);

24. als Überwachungsstelle der Verpflichtung nach § 31 Abs. 1 oder 2 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt;

25. die in Bescheiden getroffenen Anordnungen oder vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält;

26. Gebote oder Verbote auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält.

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 20.000,- zu ahnden.

(3) Geldstrafen fließen der Gemeinde zu, in deren Gebiet die Verwaltungsübertretung begangen wurde und sind für Förderungsmaßnahmen des Umweltschutzes zu verwenden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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