8. Abschnitt Straf-,Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 34. Behörden; eigener Wirkungsbereich
(1) Behörde im Sinn dieses Gesetzes ist
1. für die Vollziehung des 2. Abschnittes sowie des § 29: die Bezirksverwaltungsbehörde;
2. für die Vollziehung des 3. bis 5. Abschnittes sowie der §§ 30 und 31
– bei Feuerungsanlagen für flüssige und feste Brennstoffe: die nach den gemeinderechtlichen Organisationsvorschriften zuständige Behörde,
– bei Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe: die Bezirksverwaltungsbehörde.
3. für die Vollziehung der §§ 3, 27, 32, 33: die Landesregierung
(2) Die in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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