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StHKanlG 2021 § 33. Unabhängiges Kontrollsystem, LGBl. Nr. 92/2021, gültig ab 08.10.2021

7. Abschnitt Überwachung und Datenerfassung

§ 33. Unabhängiges Kontrollsystem

(1) Die Kontrolle der Inspektionsberichte nach § 24 Abs. 2 und § 24a Abs. 2 obliegt der Landesregierung.

(2) Die Landesregierung hat die Inspektionsberichte unter Bedachtnahme auf die Kriterien des Anhanges II der Richtlinie 2010/31/EU zu überprüfen. Ergibt die Kontrolle eines Inspektionsberichtes Mängel, hat die Landesregierung die/den Prüfberechtigte/n zur Behebung der Mängel innerhalb angemessener Frist aufzufordern. Kommt die/der Prüfberechtigte trotz wiederholter Aufforderung der Mängelbehebung nicht nach, hat die Landesregierung der/dem Prüfberechtigten die Behebung der Mängel mit schriftlichem Bescheid aufzutragen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 92/2021

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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