7. Abschnitt Überwachung und Datenerfassung
§ 32. Datenerfassung in der Heizungsanlagendatenbank
(1) Die Prüfberechtigten gemäß §§ 25 und 26 haben die Daten jedes Prüfprotokolls (§§ 20, 21) und jedes Inspektionsberichtes (§ 24) der Landesregierung zur Verarbeitung in einer zentralen Datenbank in elektronischer Form binnen eines Monats nach der Erstellung zu übermitteln. Ebenso hat die Überwachungsstelle das Anlagendatenblatt (§§ 10 Abs. 6 und 36 Abs. 1 und 2) der Landesregierung zur Verarbeitung in einer zentralen Datenbank in elektronischer Form zu übermitteln.
(2) Die Landesregierung darf die nicht personenbezogenen Daten der in Abs. 1 genannten Formblätter und die Daten der/des Prüfberechtigten und der Überwachungsstelle automationsunterstützt verwenden, soweit dies zur Verfolgung statistischer oder energie- und umweltpolitischer Ziele notwendig ist.
(3) Ein Online-Zugriff auf die Daten der in Abs. 1 genannten Formblätter ist zulässig
1. für die Prüfberechtigten und die Überwachungsstelle auf die von ihnen/ihr erhobenen und übermittelten Daten;
2. für die Überwachungsstelle zur Kontrolle der Durchführung der ihr übertragenen Überprüfungen;
3. für die Behörden gemäß § 34 auf die Daten jener Anlagen, die in ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich fallen;
4. für die Landesregierung gemäß § 33 zur Durchführung der Kontrolle der Inspektionsberichte.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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