7. Abschnitt Überwachung und Datenerfassung
§ 31. Überwachung der Durchführung von Überprüfungen und Inspektionen
(1) Die Kontrolle der Durchführung von Überprüfungen gemäß §§ 20 und 21 sowie die Kontrolle der Durchführung der regelmäßigen Inspektion von Heizungsanlagen gemäß § 24 obliegt unbeschadet der Befugnisse der zuständigen Behörde der Überwachungsstelle.
(2) Ist keine Überprüfung bzw. Inspektion durchgeführt worden oder liegt diese länger als zulässig zurück, hat die Überwachungsstelle die/den Verfügungsberechtigte/n der Anlage über die erforderlichen Überprüfungs- bzw. Inspektionsverpflichtungen schriftlich zu informieren. Erbringt die/der Verfügungsberechtigte innerhalb von acht Wochen ab der Information den Nachweis der Überprüfung bzw. der Inspektion an die Überwachungsstelle nicht, so hat diese die zuständige Behörde unverzüglich zu informieren. Die Behörde hat die Überprüfung durch Prüfberechtigte nach § 25 bzw. die Inspektion durch Prüfberechtigte nach § 26 auf Kosten der/des Verfügungsberechtigten anzuordnen.
(3) Zur Durchsetzung der Maßnahmen nach §§ 29 bis 31 ist die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zulässig.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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