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StHKanlG 2021 § 30. Überwachung des Betriebes, LGBl. Nr. 26/2018, gültig ab 21.03.2019

7. Abschnitt Überwachung und Datenerfassung

§ 30. Überwachung des Betriebes

(1) Organe der Behörde haben das Recht, jederzeit und unangekündigt die Einhaltung der Vorschriften des 3. und 4. Abschnitts zu überprüfen. Sie sind dabei berechtigt, Grundstücke, Gebäude, Betriebsräumlichkeiten oder sonstige Anlagen zu betreten, Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerke und Gasturbinen, sowie deren Bauteile und Brennstofflager zu besichtigen und zu prüfen, Messungen und Überprüfungen vorzunehmen; ferner sind sie berechtigt Proben von jenen Stoffen zu entnehmen, von denen nicht feststeht, ob sie als Brennstoffe zulässig sind.

(2) Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 sind im erforderlichen Ausmaß unter möglichster Schonung der Grundstücke, Gebäude und sonstiger Anlagen sowie der Rechte der Betroffenen vorzunehmen. Für entnommene Proben gebührt keine Entschädigung.

(3) Die über diese Grundstücke, Gebäude, Betriebsräumlichkeiten und sonstigen Anlagen Verfügungsberechtigten sind verpflichtet, den Organen der Behörde die Durchführung der in Abs. 1 angeführten Tätigkeiten zu gestatten sowie die zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.

(4) Die Behörde hat bei festgestellten Verstößen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen mit Bescheid deren Abstellung und die Beseitigung allfälliger Mängel binnen einer angemessenen Frist aufzutragen. Die für die Überwachung der Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerke und Gasturbinen anfallenden Kosten sind mit Bescheid der/dem Verfügungsberechtigten aufzuerlegen, wenn die Überwachung zu dem Ergebnis führt, dass die Anlagen nicht im Einklang mit den Vorschriften dieses Gesetzes oder der dazu erlassenen Verordnungen steht und die Überwachung durch ihr oder sein Verschulden verursacht wurde.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 26/2019

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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