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StHKanlG 2021 § 2. Begriffsbestimmungen, LGBl. Nr. 57/2016, gültig von 01.06.2016 bis 20.03.2019

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 2. Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:

1. Abgase: die in der Feuerung bei der Verbrennung entstehenden gasförmigen Verbrennungsprodukte einschließlich der in ihnen schwebenden festen oder flüssigen Stoffe sowie die sich aus der Verbrennungsluft und dem Luftüberschuss oder aus einer allfälligen Abgasreinigung ergebenden Gaskomponenten;

2. Abgasanlagen: die Rauch- und Abgasfänge sowie Rauch- und Abgasleitungen;

3. Abgasverlust: die auf den Heizwert des Brennstoffes bezogene Wärmemenge, die mit den Abgasen ungenutzt abgeführt wird;

4. akkreditierte Stelle: die Konformitätsbewertungsstelle, die von einer nationalen Akkreditierungsstelle des Europäischen Wirtschaftsraumes gemäß Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93, ABl. Nr. L 218 vom S 30 akkreditiert wurde, im Rahmen des fachlichen Umfangs der Akkreditierung;

5. Baumusterprüfung: der Teil eines Verfahrens, durch den eine befugte Stelle prüft und bescheinigt, dass ein Gerät, welches für die geplante Produktion repräsentativ ist, den einschlägigen Bestimmungen der entsprechenden Richtlinie entspricht;

6. Baureihe: die Menge von Serienprodukten technisch gleicher Bauart, aber mit unterschiedlicher Wärmeleistung oder unterschiedlicher Ausführung (z. B. Verkleidungen), sofern diese die Eigenschaften der Produkte im Hinblick auf Funktion und Emission nicht beeinflussen;

7. Benannte Stelle: die von einem EU-Mitgliedstaat oder sonstigen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum der Europäischen Kommission gemeldete Stelle, die autorisiert ist, ein EG-Konformitätsverfahren gemäß einer EU-Richtlinie durchzuführen;

8. Bestimmungsgemäßer Betrieb der Kleinfeuerung: der Betrieb, der gemäß der technischen Dokumentation für den Betrieb der Kleinfeuerung vorgesehen ist;

9. Bezugszustand des Abgases: der Zustand, der bei 0 °C und 1.013 mbar nach Abzug des Wassergehaltes im Abgas gegeben ist und sich auf die jeweils in den Grenzwerttabellen angegebenen Sauerstoffgehalte im Abgas bezieht:

- 3 Volumsprozent bei flüssigen und gasförmigen Brennstoffen,

- 6 Volumsprozent bei festen fossilen Brennstoffen,

- 11 Volumsprozent bei festen biogenen Brennstoffen;

10. Blockheizkraftwerk (BHKW): die stationäre Verbrennungskraftmaschine zur Bereitstellung von elektrischem Strom mit Wärmenutzung für die Raumheizung oder zur Warmwasserbereitung;

11. Boschzahl: der Grad der Schwärzung eines Filterpapiers, verursacht durch die aus der Verbrennung in Verbrennungskraftmaschinen stammenden und emittierten Feststoffteilchen (qualitative Beurteilung);

12. Brennstoffe:

12.1 standardisierte biogene Brennstoffe: die Brennstoffe, die ausschließlich oder überwiegend naturbelassene erneuerbare Materie als Ausgangsmaterial haben und deren wesentliche verbrennungstechnische Qualitätsmerkmale (z. B. Wassergehalt, Stickstoffgehalt) in Normen geregelt sind (zB Stückholz, Holzpellets, biogene Heizöle, Biogas in Erdgasqualität);

12.2 feste fossile Brennstoffe: die Brennstoffe, die aus erdgeschichtlichen Lagerstätten gewonnen werden; dazu zählen:

a) alle Arten von Braunkohle,

b) alle Arten von Steinkohle,

c) Braunkohlebriketts, Steinkohlebriketts, Koks,

d) Torf;

12.3 nicht standardisierte biogene Brennstoffe: die Brennstoffe, die ausschließlich oder überwiegend naturbelassene erneuerbare Materie als Ausgangsmaterial haben, für die aber keine Normierung besteht (z. B. Biogas, Pflanzenöle, Stroh);

12.4 flüssige fossile Brennstoffe: die flüssigen Mineralölprodukte, die dazu bestimmt sind, als Brennstoffe verwendet zu werden;

12.5 flüssige Biobrennstoffe: die flüssigen Brennstoffe, die aus Biomasse hergestellt werden und für den Einsatz zu energetischen Zwecken, mit Ausnahme des Transports, einschließlich Elektrizität, Wärme und Kälte, bestimmt sind;

12.6 gasförmige fossile Brennstoffe: Erdgas und Flüssiggas;

13. Brennstoffwärmeleistung: die mit dem Brennstoff zugeführte, auf den Heizwert H des zulässigen Brennstoffes bezogene durchschnittliche stündliche Wärmemenge;

14. Brennwertgeräte: die Feuerungsanlagen mit teilweiser Nutzung der Kondensationswärme;

15. CO-Emission: die Emission von Kohlenstoffmonoxid;

16. Emission: die Abgabe der Abgase ins Freie;

17. Emissionsgrenzwert: die maximal zulässige Menge eines im Abgas enthaltenen Inhaltsstoffes, die ins Freie abgegeben wird; der Emissionsgrenzwert (ausgenommen die Rußzahl) kann auf den Energieinhalt (Heizwert) des der Feuerungsanlage zugeführten Brennstoffes (mg/MJ) oder auf das Abgasvolumen im Bezugszustand (mg/m3) bezogen werden;

18. Feuerungsanlagen: die technischen Einrichtungen, in denen zum Zweck der Gewinnung von Nutzwärme für die Raumheizung oder zur Warmwasserbereitung Brennstoffe verbrannt und deren Abgase ins Freie abgeleitet werden, einschließlich allfälliger Verbindungsstücke und angeschlossener oder nachgeschalteter Abgasreinigungsanlagen;

19. Heizungsanlage: die Gesamtheit der Anlagenteile, die der Wärmeversorgung dienen (Feuerungsanlage, Wärmeverteilungs- und Abgabesystem);

20. Heizwert (Hi): die Wärmemenge, die bei der vollständigen Verbrennung von 1 kg festem oder flüssigem Brennstoff oder 1 m³ gasförmigem Brennstoff im Normzustand frei wird, wenn das bei der Verbrennung gebildete Wasser dampfförmig vorhanden ist und die Verbrennungsprodukte auf 25°C zurückgeführt werden;

21. Inverkehrbringen:

a) das erstmalige Abgeben oder Versenden einer Kleinfeuerung oder eines Bauteiles davon zum Zweck des Anschlusses,

b) das Herstellen, Zusammenfügen oder Einführen einer Kleinfeuerung oder eines Bauteils davon für den Eigengebrauch.

Nicht als Inverkehrbringen gilt das Überlassen von Kleinfeuerungen oder Bauteilen davon zum Zwecke der Prüfung, Lagerung, Verschrottung, Abänderung oder Instandsetzung sowie das Rückliefern von zur Prüfung, Lagerung, Abänderung oder Instandsetzung übernommenen Kleinfeuerungen oder Bauteilen davon an den Auftraggeber;

22. Kleinfeuerungen: die technischen Einrichtungen bis zu einer Nennwärmeleistung von 400 kW, die dazu bestimmt sind, zum Zweck der Gewinnung von Nutzwärme für die Raumheizung oder zur Warmwasserbereitung (allenfalls auch gleichzeitig für die Zubereitung von Speisen) Brennstoffe in einer Feuerstätte zu verbrennen, und bei denen die Abgase über eine Abgasführung abgeleitet werden; das Verbindungsstück zwischen Feuerstätte und Fang ist, soweit es nicht Einbauten enthält, die für den bestimmungsgemäßen Betrieb der Kleinfeuerung notwendig sind, nicht Teil der Kleinfeuerung; bei Außenwandgeräten sind jedoch die Abgasleitung und der Mauerkasten Teil der Kleinfeuerung;

23. Kombiheizgerät: das Raumheizgerät, das dazu entworfen ist, ebenfalls Wärme zur Bereitung von warmen Trink- oder Sanitärwasser mit einem bestimmten Temperaturniveau, in einer bestimmten Menge und einem bestimmten Durchfluss innerhalb bestimmter Zeiträume bereitzustellen und das an eine externe Trink- oder Sanitärwasserzufuhr angeschlossen ist;

24. Nennlast: der Betrieb der Feuerungsanlage bei Nennwärmeleistung;

25. Nennwärmeleistung (Pn): die höchste für den Betrieb der Feuerungsanlage (Nennlast) vorgesehene Wärmeleistung (Höchstleistung des Wärmeerzeugers bei Dauerbetrieb);

26. Niedertemperatur-Zentralfeuerungsanlage: die Feuerungsanlage, die kontinuierlich mit einer Eintrittstemperatur von 35° C bis 40° C funktioniert und in der es unter bestimmten Umständen zur Kondensation kommen kann; hierunter fallen Brennwertgeräte für flüssige Brennstoffe;

27. NMHC Emissionen: die Summe der Emissionen gasförmiger organischer Verbindungen, berechnet und angegeben als elementarer Kohlenstoff, abzüglich des Anteils an Methan;

28. NOx-Emissionen: die Summe der Emissionen von Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, berechnet und angegeben als Stickstoffdioxid (NO2);

29. OGC-Emissionen: die Summe der Emissionen gasförmiger organischer Verbindungen, berechnet und angegeben als elementarer Kohlenstoff;

30. Ortsfest gesetzte Öfen und Herde: die Öfen und Herde, die am Einsatzort durch das handwerkliche Zusammenfügen nach Planungsunterlagen als Einzelanfertigung errichtet werden, wobei sie mit der Bausubstanz derart verbunden sind, dass ihre Bewegung mit zumindest teilweiser Zerstörung des Ofens oder Herdes verbunden ist;

31. Raumheizgerät: die Feuerungsanlage zur unmittelbaren Beheizung des Aufstellungsraumes (z. B. Kaminöfen, Kachelöfen, Öl- oder Gasraumheizgeräte, Küchenherde);

32. Rußzahl: der Grad der Schwärzung eines Filterpapiers, verursacht durch die aus der Verbrennung in Feuerungsanlagen stammenden und emittierten Feststoffteilchen (qualitative Beurteilung);

33. Serie: die Menge von in allen Merkmalen baugleich hergestellten Produkten;

34. SO2-Emission: die Emission von Schwefeldioxid;

35. Staub-Emission: die Emission von im Abgas dispergierten Partikeln unabhängig von Form, Struktur und Dichte, welche auf Basis eines gravimetrischen Messverfahrens quantitativ beurteilt werden;

36. Teillast: der Betrieb der Feuerungsanlage bei einer Wärmeleistung, die kleiner ist als die Nennwärmeleistung;

37. Überwachungsstelle: ein von der/dem Verfügungsberechtigten beauftragter Rauchfangkehrerbetrieb zur Ausführung der Tätigkeiten nach § 1 der Steiermärkischen Kehrordnung 2000, LGBl. Nr. 2000/60;

38. Warmwasserbereiter: die Anlage, die der direkten Erwärmung von Nutz- bzw. Trinkwasser dient (Vorratswasserheizer und Durchlauferhitzer);

39. Wärmeleistung: die je Zeiteinheit von der Feuerungsanlage nutzbar abgegebene durchschnittliche Wärmemenge;

40. Wärmeleistungsbereich: der vom Hersteller der Feuerungsanlage festgelegte Bereich, in dem diese bestimmungsgemäß betrieben werden darf;

41. Wärmenennleistung: die angegebene Wärmeleistung eines Heizgerätes beim Betrieb zur Raumheizung und gegebenenfalls zur Warmwasserbereitung sowie eines Warmwasserbereiters bei der Warmwasserbereitung unter Norm-Nennbedingungen in kW;

42. Wärmeversorgungseinheit: die Gebäude oder Räumlichkeiten, welche eine gemeinsame Wärmeversorgung haben und bei welchen eine gemeinsame Abrechnung der Wärmekosten durchgeführt wird;

43. Wesentliche Änderung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken: die erhebliche Veränderung der Art und der Menge an Luftschadstoff-Emissionen durch eine Änderung an der Feuerungsanlage oder am Blockheizkraftwerk. Eine wesentliche Änderung (Erneuerung) ist jedenfalls

a) der Austausch eines Kessels oder eines Brenners;

b) der Einsatz eines ursprünglich für die Feuerungsanlage oder das Blockheizkraftwerk nicht vorgesehenen Brennstoffes;

c) die Veränderung der Nennwärmeleistung der Anlage;

44. wasserbetriebene Zentralheizungsanlage: die Anlage, in der Wasser als Übertragungsmedium zur Verteilung zentral erzeugter Wärme an Wärmestrahler zum Zweck der Raumheizung von Gebäuden oder Teilen von Gebäuden dient;

45. Wirkungsgrad in %: das Verhältnis von Nutzenergie zu Aufwandenergie;

46. Zentralheizgerät: die Feuerungsanlage zur Beheizung mehrerer Räume mittels kontrollierter Wärmeverteilung.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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