6. Abschnitt Prüfberechtigte
§ 26. Fachliche Qualifikation für Inspektionen bei Heizungsanlagen
Zur Inspektion von Heizungsanlagen dürfen außer den amtlichen Sachverständigen nur unabhängige Prüfberechtigte gemäß § 25 herangezogen werden, die die Voraussetzungen des § 25 Abs. 4 erfüllen und zusätzlich eine einschlägige Ausbildung oder Schulung auf dem Gebiet der Energieeffizienz von Heizungsanlagen unter Berücksichtigung der Maßnahmen zum Klimaschutz und zur Erlangung von Grundkenntnissen über die energetische Sanierung von Gebäuden absolviert haben.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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