5. Abschnitt Überprüfung von Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerken und Gasturbinen sowie Inspektion von Heizungs- und Klimaanlagen
§ 24. Inspektion von Heizungsanlagen
(1) Die/Der Verfügungsberechtigte einer Heizungsanlage mit einem Kessel mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 20 kW ist verpflichtet, die zugänglichen Teile gemäß der in der Verordnung nach § 3 Abs. 1 Z 5 vorgesehenen regelmäßigen Inspektion durch eine/n Prüfberechtigte/n gemäß § 26 unterziehen zu lassen.
(2) Über das Ergebnis der Inspektion ist von der/dem Prüfberechtigten gemäß § 26 ein Inspektionsbericht gemäß der in der Verordnung nach § 3 Abs. 1 Z 6 festgelegten Form zu erstellen, welcher jedenfalls Empfehlungen für kosteneffiziente Verbesserungen der Energieeffizienz der kontrollierten Anlage enthalten muss. Der Inspektionsbericht ist der/dem Verfügungsberechtigen der Anlage bzw. der Eigentümerin/dem Eigentümer des Gebäudes auszuhändigen. Die/Der Verfügungsberechtigte der Anlage bzw. die Eigentümerin/der Eigentümer des Gebäudes hat den Inspektionsbericht mindestens bis zum Austausch oder zur Stilllegung der Heizungsanlage aufzubewahren und auf Verlangen der Überwachungsstelle oder der zuständigen Behörde vorzulegen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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