5. Abschnitt Überprüfung von Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerken und Gasturbinen sowie Inspektion von Heizungs- und Klimaanlagen
§ 24. Inspektion von Heizungsanlagen oder von kombinierten Heizungs- und Lüftungsanlagen
(1) Die/Der Verfügungsberechtigte einer Heizungsanlage oder einer kombinierten Heizungs- und Lüftungsanlage mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 70 kW, die zur Gebäudeheizung verwendet wird, ist verpflichtet, die zugänglichen Teile dieser Anlage gemäß der in der Verordnung nach § 3 Abs. 1 Z 5 vorgesehenen regelmäßigen Inspektion durch eine/n Prüfberechtigte/n gemäß § 26 unterziehen zu lassen.
(2) Über das Ergebnis der Inspektion ist von der/dem Prüfberechtigten ein Inspektionsbericht gemäß der in der Verordnung nach § 3 Abs. 1 Z 6 festgelegten Form zu erstellen, welcher jedenfalls Empfehlungen für kosteneffiziente Verbesserungen der Energieeffizienz der kontrollierten Anlage(n) enthalten muss. Der Inspektionsbericht ist der/dem Verfügungsberechtigen der Anlage(n) bzw. der Eigentümerin/dem Eigentümer des Gebäudes auszuhändigen. Die/Der Verfügungsberechtigte der Anlage(n) bzw. die Eigentümerin/der Eigentümer des Gebäudes hat den Inspektionsbericht mindestens bis zum Austausch oder zur Stilllegung der Heizungsanlage oder der kombinierten Heizungs- und Lüftungsanlage aufzubewahren und auf Verlangen der/des Prüfberechtigten, der Überwachungsstelle (bei Feuerungsanlagen) oder der zuständigen Behörde vorzulegen.
(3) Von der Inspektionsverpflichtung gemäß Abs. 1 ausgenommen sind:
1. Heizungsanlagen oder kombinierte Heizungs- und Lüftungsanlagen, die
a) ausdrücklich unter ein vereinbartes Kriterium für die Gesamtenergieeffizienz in Form einer vertraglichen Abmachung mit einem vereinbarten Niveau der Energieeffizienzverbesserung, wie Energieleistungsverträge, fallen oder
b) von einem Versorgungsunternehmen oder einem Netzbetreiber betrieben werden und demnach systemseitigen Maßnahmen zur Überwachung der Effizienz unterliegen,
sofern die Gesamtauswirkungen eines solchen Ansatzes denen, die bei Anwendung des Abs. 1 entstehen, gleichwertig sind;
2. Gebäude, die mit Systemen für die Gebäudeautomatisierung nach § 80f Abs. 1 und 3 Steiermärkisches Baugesetz ausgestattet sind.
(4) Die/Der Verfügungsberechtigte einer Heizungsanlage oder einer kombinierten Heizungs- und Lüftungsanlage hat die Ausnahme von der Inspektionsverpflichtung gemäß Abs. 3 bei der Behörde zu beantragen und gleichzeitig zur Feststellung der Gleichwertigkeit der Maßnahmen gemäß Abs. 3 Z 1 sowie zur Überprüfung der Gebäudeausrüstung mit Systemen für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung folgende Unterlagen und Nachweise vorzulegen:
1. die Unterlagen über die Gebäude-, Anlagen- und Betreiberdaten;
2. den Nachweis, dass die Anlagen unter ein vereinbartes Kriterium für die Gesamtenergieeffizienz fallen, in Form eines geeigneten Energieleistungsvertrages (z. B. Contracting);
3. den Nachweis, dass die Anlagen von einem Versorgungsunternehmen oder einem Netzbetreiber betrieben werden, unter Vorlage eines geeigneten Betreibervertrages;
4. den Nachweis, dass das Gebäude mit Systemen für die Gebäudeautomatisierung nach § 80f Abs. 1 und 3 Steiermärkisches Baugesetz ausgestattet ist. Hierzu sind Projektunterlagen in überprüfbarer Form vorzulegen.
(5) Die Behörde hat die Ausnahme von der Inspektionsverpflichtung gemäß Abs. 3 bescheidförmig festzustellen und auf die Dauer der gesetzten gleichwertigen Maßnahme zu beschränken. Die Behörde hat die Gebäude-, Anlagen- und Betreiberdaten gemäß Abs. 4 Z 1 sowie den festgelegten Zeitraum der Inspektionsersatzmaßnahme der Heizungsanlage oder einer kombinierten Heizungs- und Lüftungsanlage in der Heizungs- und Klimaanlagendatenbank (§ 32) zu erfassen. Im Fall einer rechtskräftigen Versagung einer Ausnahme sind Abs. 1 und 2 anzuwenden. Die zuständige Behörde hat das Recht, jederzeit die festgestellte gleichwertige Maßnahme zu überprüfen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 26/2019, LGBl. Nr. 92/2021
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