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StHKanlG 2021 § 23. Mängelbehebung, LGBl. Nr. 57/2016, gültig von 01.06.2016 bis 20.03.2019

5. Abschnitt Überprüfung von Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerken und Gasturbinen sowie Inspektion von Heizungs- und Klimaanlagen

§ 23. Mängelbehebung

(1) Die/Der zur Überprüfung herangezogene Prüfberechtigte hat zur Behebung der aufgezeigten Mängel der Feuerungsanlage oder des Blockheizkraftwerkes, außer bei Gefahr im Verzug, eine angemessene, acht Wochen nicht übersteigende Frist im Prüfprotokoll zu setzen. Die/Der Verfügungsberechtigte der Anlage ist verpflichtet, diese Mängel fristgerecht zu beheben oder beheben zu lassen.

(2) Die/Der Prüfberechtigte hat innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 neuerlich eine in der Verordnung nach § 3 Abs. 1 Z 5 vorgesehene einfache Überprüfung durchzuführen und die angeordnete ordnungsgemäße Mängelbehebung zu kontrollieren.

(3) Ergibt die neuerliche Überprüfung nach Abs. 2, dass die Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste gemäß der in der Verordnung nach § 3 Abs. 1 Z 4 festgelegten Anforderungen durch eine Wartung oder Reparatur nicht eingehalten werden können, sondern nur durch die Erneuerung der gesamten Anlage oder eines wesentlichen Bauteiles davon, so verlängert sich die gemäß Abs. 1 festlegbare Frist zur Mängelbehebung auf höchstens zwei Jahre. Die Frist verlängert sich auf höchstens fünf Jahre, wenn die Emissionsgrenzwerte um nicht mehr als 100% und die Abgasverluste um nicht mehr als 20 % überschritten werden.

(4) Die/Der Prüfberechtigte ist verpflichtet, die Behörde unverzüglich zu verständigen, wenn sie/er

1. Gefahr im Verzug für gegeben hält,

2. Mängel feststellt, die die Zulässigkeit des Inverkehrbringens von Kleinfeuerungen betreffen,

3. feststellt, dass die Mängel nicht fristgerecht behoben wurden,

4. feststellt, dass andere als die nach § 18 Abs. 4 bis 6 zulässigen Brenn- oder Kraftstoffe verfeuert werden oder augenscheinlich zum Zweck des Verbrennens in der Feuerungsanlage bereitgehalten werden.

(5) Die Behörde hat der/dem Verfügungsberechtigten der Anlage die unverzügliche Behebung der gemäß Abs. 4 angezeigten Mängel mit Bescheid aufzutragen oder den zuständigen Stellen zur Abstellung der Missstände Mitteilung zu machen. Bei fruchtlosem Ablauf der Frist ist die Stilllegung der Anlage aufzutragen. Die Anlage darf erst wieder in Betrieb genommen werden, nachdem die Behebung der Mängel durch eine/n Prüfberechtigte/n nach § 25 überprüft und bestätigt wurde. Bei Gefahr im Verzug hat die Behörde ohne weiteres Verfahren die notwendigen Maßnahmen auf Gefahr und Kosten der/des Verfügungsberechtigten der Anlage anzuordnen und gegebenenfalls sofort durchführen zu lassen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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