5. Abschnitt Überprüfung von Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerken und Gasturbinen sowie Inspektion von Heizungs- und Klimaanlagen
§ 21. Wiederkehrende Überprüfung
(1) Die/Der Verfügungsberechtigte ist verpflichtet, wiederkehrend
1. die in der Verordnung nach § 3 Abs. 1 Z 5 vorgesehene umfassende Überprüfung durch eine/n Prüfberechtigte/n nach § 25 Abs. 2 bei mittelgroßen Feuerungsanlagen oder
2. die in der Verordnung nach § 3 Abs. 1 Z 5 vorgesehene einfache Überprüfung durch eine/n Prüfberechtigte/n nach § 25 Abs. 1 bei allen sonstigen Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerken und Gasturbinen durchführen zu lassen.
(2) Die/Der zur Überprüfung herangezogene Prüfberechtigte hat bei Kleinfeuerungen die nach § 20 Abs. 2 festgelegten Anforderungen, bei Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerken und Gasturbinen neben der Prüfung der Einhaltung der in der Verordnung nach § 3 Abs. 1 Z 3, Z 4 und Abs. 2 festgelegten Anforderungen soweit bei den Anlagen zutreffend, zu kontrollieren:
1. die Funktion der Abgasklappe,
2. die Dichtheit des Heizkessels einschließlich der Verschlüsse,
3. die Verbrennungsluft (ausreichende Luftzufuhr, Ventilator im Verbrennungsluftraum etc.),
4. die Funktion des Zugreglers bzw. der Explosionsklappe,
5. den Förderdruck im Fang,
6. die Heizflächen und Rostfunktion (bei Festbrennstoffheizungen),
7. die Brennstoffe (Sichtprüfung, erforderlichenfalls Probeentnahme),
8. ob technische Veränderungen an der Feuerungsanlage vorgenommen worden sind.
(3) Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerke oder Gasturbinen mit einer Brennstoffwärmeleistung unter 1 MW, die nachweislich weniger als 250 h/a betrieben werden, sind alle zwei Jahre hinsichtlich der tatsächlichen Nutzung, des technischen Zustandes und einer möglichen Änderung zu kontrollieren.
(3a) Mittelgroße Feuerungsanlagen, für die gemäß der Verordnung nach § 3 Abs. 2 Z 1 Ausnahmen oder Abweichungen von den Emissionsgrenzwerten zulässig sind, sind auch hinsichtlich der tatsächlichen Nutzung (z. B. Notstrom- und Notwärmeversorgung, Betriebsstunden) zu kontrollieren.
(4) Über das Ergebnis der wiederkehrenden Überprüfung ist von der/dem Prüfberechtigten entsprechend der in der Verordnung festgelegten Überprüfungsart ein Prüfprotokoll zu erstellen. Das Prüfprotokoll ist der/dem Verfügungsberechtigen der Anlage auszuhändigen. Die/Der Verfügungsberechtigte der Anlage hat das Prüfprotokoll mindestens bis zur nächsten Überprüfung, bei mittelgroßen Feuerungsanlagen mindestens sechs Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Überwachungsstelle oder der zuständigen Behörde vorzulegen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 26/2019
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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