zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
StHKanlG 2021 § 20. Überprüfung bei der Erstinbetriebnahme, LGBl. Nr. 26/2019, gültig ab 21.03.2019

5. Abschnitt Überprüfung von Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerken und Gasturbinen sowie Inspektion von Heizungs- und Klimaanlagen

§ 20. Überprüfung bei der Erstinbetriebnahme

(1) Die/Der Verfügungsberechtigte ist verpflichtet, binnen vier Wochen nach Erstinbetriebnahme,

1. die in der Verordnung nach § 3 Abs. 1 Z 5 vorgesehene umfassende Überprüfung durch eine/n Prüfberechtigte/n nach § 25 Abs. 2 bei

a) Kleinfeuerungen, die mit nicht standardisierten biogenen Brennstoffen betrieben werden,

b) Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung über 400 kW,

c) Blockheizkraftwerken,

d) Gasturbinen, oder

2. die in der Verordnung nach § 3 Abs. 1 Z 5 vorgesehene einfache Überprüfung durch eine/n Prüfberechtigte/n nach § 25 Abs. 1 bei Kleinfeuerungen, die dem 2. Abschnitt unterliegen, mit Ausnahme jener gemäß Z 1 lit.a

durchführen zu lassen.

(2) Die/Der zur Überprüfung herangezogene Prüfberechtigte hat zusätzlich zur Prüfung der Einhaltung der in der Verordnung nach § 3 Abs. 1 Z 3 und Z 4 festgelegten Anforderungen bei Kleinfeuerungen zu kontrollieren, ob

1. sie das erforderliche Typenschild und gegebenenfalls die erforderliche CE-Kennzeichnung tragen,

2. ihnen die technische Dokumentation beigegeben ist,

3. technische Veränderungen an der Feuerungsanlage vorgenommen worden sind und

4. bei Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe, ein allenfalls erforderlicher Pufferspeicher (§ 6 Abs. 2 Z. 10) ausreichend dimensioniert ist.

(3) Über das Ergebnis der erstmaligen Überprüfung ist von der/dem Prüfberechtigten entsprechend der in der Verordnung festgelegten Überprüfungsart ein Prüfprotokoll zu erstellen. Das Prüfprotokoll ist der/dem Verfügungsberechtigen der Anlage auszuhändigen. Die/Der Verfügungsberechtigte der Anlage hat das Prüfprotokoll mindestens bis zur wiederkehrenden Überprüfung, bei mittelgroßen Feuerungsanlagen mindestens sechs Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Überwachungsstelle oder der zuständigen Behörde vorzulegen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 26/2019

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
FAAAA-77192