1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt
1. das Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen,
2. die besonderen Bestimmungen für die Errichtung und Änderung, den Betrieb und die Instandhaltung, die Überprüfung und Überwachung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken, sowie
3. die Inspektion von Heizungsanlagen.
(2) In den Anwendungsbereich fallen nur Anlagen, deren Betriebszweck die Beheizung von Räumen und/oder die Warmwasserbereitung ist.
(3) Bei Anlagen gemäß Abs. 2, die einer Genehmigungspflicht nach gewerberechtlichen, abfallrechtlichen, elektrizitätsrechtlichen und/oder kesselrechtlichen Vorschriften des Bundes unterliegen, beschränkt sich der Anwendungsbereich auf die Bestimmungen über das Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen und die Inspektion von Heizungsanlagen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 26/2019
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
FAAAA-77192