4. Abschnitt Betrieb und Instandhaltung von Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerken und Gasturbinen
§ 18. Betriebsvorschriften
Betrieb und Instandhaltung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken
(1) Die/Der Verfügungsberechtigte einer Feuerungsanlage oder eines Blockheizkraftwerkes hat dafür zu sorgen, dass die Anlage entsprechend diesem Gesetz und gemäß der nach § 3 Abs. 1 erlassenen Verordnungen betrieben und instandgehalten wird.
(2) Bei wesentlichen Änderungen von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken ist die Einhaltung der in der Verordnung nach § 3 Abs. 1 Z 4 jeweils festgelegten Grenzwerte nachzuweisen.
(3) Außerhalb der Heizperiode dürfen Anlagen zur Nutzwassererwärmung nur dann über Feuerungsanlagen ab 8 kW versorgt werden, wenn die Nutzwassererwärmung bei kontinuierlichem Betrieb mindestens 25 % der Nennwärmeleistung beansprucht oder durch spezielle Ausstattung ein ähnlich hoher Wirkungsgrad wie beim Betrieb für die Raumwärmeversorgung erreicht wird.
(4) Feuerungsanlagen dürfen nur mit den am Typenschild (§ 6) angeführten Brennstoffen betrieben werden. Sofern bei bestehenden Anlagen diese Angabe am Typenschild nicht enthalten ist, dürfen sie nur mit den von der Herstellerin/dem Hersteller zugelassenen Brennstoffen betrieben werden.
(5) Feuerungsanlagen, die vor 2002 errichtet worden sind, dürfen nur mit den in der Bedienungsanleitung, der Typen- bzw. Einzelgenehmigung oder in anderen Angaben der Herstellerin/des Herstellers angeführten Brennstoffen betrieben werden.
(6) Brenn- und Kraftstoffe dürfen in Feuerungsanlagen bzw. Blockheizkraftwerken nur verfeuert werden, wenn sie die in der Verordnung nach § 3 Abs. 1 Z 3 festgelegten Anforderungen erfüllen. Anheizphasen von Festbrennstofffeuerungen sind möglichst kurz zu halten.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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