3. Abschnitt Besondere Bestimmungen für die Errichtung und Änderung von Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerken und Gasturbinen
§ 16. Einbau von Geräten zur Feststellung des Wärmeverbrauches
(1) Bei der Errichtung von zentralen Wärmeversorgungsanlagen in Gebäuden mit mehr als drei Wohn- oder Geschäftseinheiten, für die die Heizkosten auf die Benützer der Einheiten aufgeteilt werden, sind gleichartige Geräte mit ausreichender Genauigkeit zur Feststellung der individuellen Wärmeverbrauchsanteile in den einzelnen Einheiten einzubauen.
(2) Wenn die Wärme von einer Wärmeerzeugungsanlage bezogen wird, die mehrere Wärmeversorgungseinheiten bedient, ist möglichst nahe zur Versorgungseinheit mindestens ein geeichter Wärmezähler anzubringen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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