3. Abschnitt Besondere Bestimmungen für die Errichtung und Änderung von Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerken und Gasturbinen
§ 15. Steuerung der Wärmeabgabe
Eine zentrale Wärmeversorgung ist mit mindestens einer zentralen, selbsttätig wirkenden Einrichtung auszustatten, die
1. der Beeinflussung der Wärmezufuhr zu den Verbraucherstellen in Abhängigkeit von einer geeigneten Führungsgröße (z. B. Außentemperatur) dient und
2. eine zeitabhängige Beeinflussung der Wärmezufuhr zu den Verbraucherstellen ermöglicht.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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