3. Abschnitt Besondere Bestimmungen für die Errichtung und Änderung von Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerken und Gasturbinen
§ 14. Ableitung der Abgase
Beim Anschluss von Feuerungsanlagen ab 8 kW Nennwärmeleistung an Abgasanlagen sind im Falle des Betriebes mit festen oder flüssigen Brennstoffen bzw. über Gebläsebrenner mit gasförmigen Brennstoffen selbsttätig wirkende Einrichtungen zur Begrenzung des Unterdruckes bei der Ableitung der Abgase einzubauen. Soweit in Sonderfällen bei Feuerungsanlagen sicherheitstechnische oder feuerungstechnische Erfordernisse entgegenstehen, sind Ausnahmen von dieser Bestimmung zuzulassen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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