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StHKanlG 2021 § 12. Regelung der Feuerungsleistung, LGBl. Nr. 92/2021, gültig von 01.06.2016 bis 08.10.2021

3. Abschnitt Besondere Bestimmungen für die Errichtung und Änderung von Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerken und Gasturbinen

§ 12. Regelung der Feuerungsleistung

(1) Zentralheizungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 120 kW sind mit Einrichtungen für eine mindestens zweistufig oder stufenlos regelbare Feuerungsleistung oder mit mehreren Wärmeerzeugern auszustatten.

(2) Zentralheizungsanlagen mit mehreren Wärmeerzeugern sind mit Einrichtungen zu versehen, die wasserseitige Wärmeverluste gegenüber nicht in Betriebsbereitschaft befindlichen Wärmeerzeugern verhindern.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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