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StHKanlG 2021 § 10a. Aggregation von mittelgroßen Feuerungsanlagen, LGBl. Nr. 26/2019, gültig ab 21.03.2019

3. Abschnitt Besondere Bestimmungen für die Errichtung und Änderung von Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerken und Gasturbinen

§ 10a. Aggregation von mittelgroßen Feuerungsanlagen

(1) Eine aus zwei oder mehreren neuen mittelgroßen Feuerungsanlagen gebildete Kombination gilt als eine einzige Anlage, sofern diese gleichzeitig betrieben werden. Für die Berechnung der gesamten Brennstoffwärmeleistung der Anlage werden ihre Brennstoffwärmeleistungen addiert, wenn

1. die Abgase dieser mittelgroßen Feuerungsanlagen über eine gemeinsame Abgasanlage abgeleitet werden oder

2. die Abgase dieser mittelgroßen Feuerungsanlagen unter Berücksichtigung Technischer und wirtschaftlicher Faktoren über eine gemeinsame Abgasanlage abgeleitet werden könnten.

(2) Die Behörde hat im Einzelfall unter Berücksichtigung folgender Faktoren, wie insbesondere der Brennstoffart, des örtlichen Zusammenhanges oder des Einsatzes zusätzlicher technischer Einrichtungen (z. B. sekundäre Emissionsminderungseinrichtung) zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 2 vorliegen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 26/2019

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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