3. Abschnitt Besondere Bestimmungen für die Errichtung und Änderung von Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerken und Gasturbinen
§ 10. Errichtung und Ausstattung
Besondere Bestimmungen für die Errichtung und Änderung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken
(1) Feuerungsanlagen sind nach den Regeln der Technik so zu planen und zu errichten, dass ein unter Bedachtnahme auf die Art und den Zweck der Anlage unnötiger Energieverbrauch vermieden und die Abgabe luftverunreinigender Stoffe an die freie Atmosphäre möglichst gering gehalten wird.
(2) Kleinfeuerungen dürfen nur errichtet oder eingebaut werden, wenn sie die Voraussetzungen des 2. Abschnitts erfüllen; wesentliche Bauteile dürfen nur kombiniert werden, wenn dafür ein entsprechender Nachweis (Typenprüfung) vorliegt.
(3) Die Dimensionierung von Feuerungsanlagen hat entsprechend den Regeln der Technik zu erfolgen.
(4) Das Erfordernis eines Pufferspeichers ist unter Berücksichtigung des Teillastverhaltens der Anlage zu prüfen.
(5) Soweit händisch beschickte Feststofffeuerungen zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte mit einem Pufferspeicher ausgestattet sein müssen, hat die Dimensionierung des Pufferspeichers ebenfalls entsprechend den Regeln der Technik zu erfolgen.
(6) Jede erstmalige Errichtung (Einbau) und jeder Austausch einer Feuerungsanlage, eines Blockheizkraftwerkes oder von wesentlichen Teilen davon ist von der/dem Verfügungsberechtigten oder von der/dem gewerberechtlich befugten Unternehmerin/Unternehmer, die/der die Anlage errichtet oder geändert hat, innerhalb von vier Wochen nach der Errichtung oder dem Austausch der Überwachungsstelle unter Beifügung des Anlagendatenblattes gemäß der in der Verordnung nach § 3 Abs. 1 Z 6 festgelegten Form schriftlich anzuzeigen; ebenso die dauerhafte Stilllegung einer solchen Anlage. Die Neuaufstellung oder das Vorhandensein eines Raumheizgerätes ist im Anlagendatenblatt zu vermerken. § 7 Abs. 3 gilt sinngemäß.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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