3. Abschnitt Besondere Bestimmungen für die Errichtung und Änderung von Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerken und Gasturbinen
§ 10. Errichtung und Ausstattung
(1) Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerke und Gasturbinen sind nach den Regeln der Technik so zu planen und zu errichten, dass ein unter Bedachtnahme auf die Art und den Zweck der Anlage unnötiger Energieverbrauch vermieden und die Abgabe luftverunreinigender Stoffe an die freie Atmosphäre möglichst gering gehalten wird.
(2) Kleinfeuerungen dürfen nur errichtet oder eingebaut werden, wenn sie die Voraussetzungen des 2. Abschnitts erfüllen; wesentliche Bauteile dürfen nur kombiniert werden, wenn dafür ein entsprechender Nachweis (Typenprüfung) vorliegt.
(3) Die Dimensionierung von Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerken und Gasturbinen hat entsprechend den Regeln der Technik zu erfolgen.
(4) Das Erfordernis eines Pufferspeichers ist unter Berücksichtigung des Teillastverhaltens der Anlage zu prüfen.
(5) Soweit händisch beschickte Feststofffeuerungen zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte mit einem Pufferspeicher ausgestattet sein müssen, hat die Dimensionierung des Pufferspeichers ebenfalls entsprechend den Regeln der Technik zu erfolgen.
(6) Jede erstmalige Errichtung (Einbau) und jeder Austausch einer Feuerungsanlage, eines Blockheizkraftwerkes, einer Gasturbine oder von wesentlichen Teilen davon ist von der/dem Verfügungsberechtigten oder von der/dem gewerberechtlich befugten Unternehmerin/Unternehmer, die/der die Anlage errichtet oder geändert hat, innerhalb von vier Wochen nach der Errichtung oder dem Austausch der Überwachungsstelle unter Beifügung des Anlagendatenblattes gemäß der in der Verordnung nach § 3 Abs. 1 Z 6 festgelegten Form schriftlich anzuzeigen; ebenso die dauerhafte Stilllegung einer solchen Anlage. Die Neuaufstellung oder das Vorhandensein eines Raumheizgerätes ist im Anlagendatenblatt zu vermerken. § 7 Abs. 3 gilt sinngemäß.
(7) Ergänzend zu Abs. 6 hat die/der Verfügungsberechtigte bei mittelgroßen Feuerungsanlagen, sowie bei neuen Anlagen, die im Fall der Aggregation eine Brennstoffwärmeleistung von mindestens 50 MW aufweisen, vor deren erstmaliger Inbetriebnahme und vor deren Inbetriebnahme nach einem Austausch oder wesentlichen Änderung das vollständige Stammdatenblatt gemäß dem in der Verordnung nach § 3 Abs. 1 Z 6 festgelegten Inhalt und der Form der Landesregierung zur Registrierung in der zentralen Heizungsanlagendatenbank gemäß § 32 Abs. 2 und 4 in elektronischer Form zu übermitteln. Ebenso sind Änderungen der Stammdaten und die dauerhafte Stilllegung der mittelgroßen Feuerungsanlage unverzüglich der Landesregierung zu melden.
(8) Eine Registrierungspflicht nach Abs. 7 besteht nicht, wenn die Anlage bereits aufgrund einer bundesrechtlichen Verpflichtung registriert worden ist.
(9) Die/Der Verfügungsberechtigte hat den Nachweis der Registrierung mindestens sechs Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde, der Überwachungsstelle oder der/des Prüfberechtigten vorzulegen.
(10) Die Landesregierung hat die Einhaltung der Registrierungspflicht nach Abs. 7 stichprobenartig zu überprüfen. Ergibt die Überprüfung, dass die mittelgroße Feuerungsanlage nicht registriert wurde, hat sie die/den Verfügungsberechtigte/n zur Übermittlung des vollständig ausgefüllten Stammdatenblattes binnen eines Monats aufzufordern. Kommt die/der Verfügungsberechtigte dieser Aufforderung nicht nach, hat sie der/dem Verfügungsberechtigten die Übermittlung des vollständig ausgefüllten Stammdatenblattes unter Setzung einer Frist mit Bescheid aufzutragen. Bei fruchtlosen Ablauf der Frist hat sie die Stilllegung der mittelgroßen Feuerungsanlage bis zur tatsächlichen Übermittlung des vollständig ausgefüllten Stammdatenblattes bescheidförmig anzuordnen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 26/2019
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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