1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt
1. das Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen,
2. die besonderen Bestimmungen für die Errichtung und Änderung, den Betrieb und die Instandhaltung, die Überprüfung und Überwachung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken, sowie
3. die Inspektion von Heizungsanlagen oder von kombinierten Heizungs- und Lüftungsanlagen und
4. die Inspektion von Klimaanlagen oder von kombinierten Klima- und Lüftungsanlagen.
(2) In den Anwendungsbereich fallen nur Anlagen, deren Betriebszweck die Beheizung, Kühlung und Lüftung von Räumen und/oder die Warmwasserbereitung ist.
(3) Bei Anlagen gemäß Abs. 2, die einer Genehmigungspflicht nach gewerberechtlichen, abfallrechtlichen, elektrizitätsrechtlichen und/oder kesselrechtlichen Vorschriften des Bundes unterliegen, beschränkt sich der Anwendungsbereich auf die Bestimmungen über das Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen und die Inspektion von Heizungs- und Klimaanlagen und deren Kombinationen mit Lüftungsanlagen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 26/2019, LGBl. Nr. 92/2021
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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