StBTV 2020 § 5. Übergangsbestimmung, LGBl. Nr. 73/2020, gültig ab 01.09.2020
§ 5. Übergangsbestimmung
Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängigen baurechtlichen Verfahren sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
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