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StBTV 2020 § 2. Zusätzliche Anforderungen, LGBl. Nr. 73/2020, gültig ab 01.09.2020

§ 2. Zusätzliche Anforderungen

(1) Folgende Anforderungen der OIB-Richtlinie 6 gelten auch für Zubauten:

1. Punkt 4.4 (Anforderungen an wärmeübertragende Bauteile beim Neubau – Gebäudekategorie 1 bis 12),

2. Punkt 4.6 (Anforderungen an wärmeübertragende Bauteile bei Gebäuden oder Gebäudeteilen der Gebäudekategorie 13 – Sonstige konditionierte Gebäude) und

3. Punkt 4.8 (Schadensbildende Kondensation und Risiko zur Schimmelbildung).

(2) Folgende Anforderungen der OIB-Richtlinie 6 gelten auch für bestehende Gebäude und Gebäudeteile, soweit durch Nutzungsänderungen Wohnungen oder sonstige konditionierte Gebäude oder Gebäudeteile (Gebäudekategorien 4 bis 13 des Punktes 3 der OIB-Richtlinie 6) geschaffen werden:

1. Punkt 4.4 (Anforderungen an wärmeübertragende Bauteile beim Neubau – Gebäudekategorie 1 bis 12),

2. Punkt 4.5 (Anforderungen an wärmeübertragende Bauteile bei Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle – Gebäudekategorie 1 bis 12),

3. Punkt 4.6 (Anforderungen an wärmeübertragende Bauteile bei Gebäuden oder Gebäudeteilen der Gebäudekategorie 13 – Sonstige konditionierte Gebäude) und

4. Punkt 4.8 (Schadensbildende Kondensation und Risiko zur Schimmelbildung).

(3) In Beherbergungsstätten und Heimen sind pro angefangene 50 Betten mindestens eine Unterkunftseinheit sowie deren Zugänglichkeit barrierefrei entsprechend der OIB-Richtlinie 4 auszuführen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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