Programm zur hochwassersicheren Entwicklung der Siedlungsräume (SAPRO Hochwasser) § 2. Begriffsbestimmungen, LGBl. Nr. 117/2005, gültig ab 01.01.2006

§ 2. Begriffsbestimmungen

(1) Das hundertjährliche Hochwasser (HQ 100) laut Abflussuntersuchungen der Bundeswasserbauverwaltung wird in einer unendlich lang gedachten Reihe von Beobachtungsjahren im Durchschnitt alle 100 Jahre erreicht oder überschritten.

(2) Vorrangzonen für die Siedlungsentwicklung. Vorrangzonen für Industrie und Gewerbe und Entwicklungsstandorte für Industrie und Gewerbe werden in den Regionalen Entwicklungsprogrammen nach § 10 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974 festgelegt.

(3) Die Rote Gefahrenzone nach der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom über die Gefahrenzonenpläne umfasst jene Flächen, die durch Wildbäche oder Lawinen derart gefährdet sind, dass ihre ständige Benützung für Siedlungs- und Verkehrszwecke wegen der voraussichtlichen Schadenswirkungen des Bemessungsereignisses oder der Häufigkeit der Gefährdung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist; die Gelbe Gefahrenzone umfasst alle übrigen durch Wildbäche oder Lawinen gefährdeten Flächen, deren ständige Benützung für Siedlungs- oder Verkehrszwecke infolge dieser Gefährdung beeinträchtigt ist.

(4) Die Blauen Vorbehaltsbereiche nach der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom über die Gefahrenzonenpläne sind Bereiche, die für Durchführung von technischen oder forstlich-biologischen Maßnahmen der Dienststellen sowie für die Aufrechterhaltung der Funktionen dieser Maßnahmen benötigt werden oder zur Sicherstellung einer Schutzfunktion oder eines Verbauungserfolges einer besonderen Art der Bewirtschaftung bedürfen.

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