Ortsbildgesetz 1977 § 8. Vorschriftswidrige Maßnahmen, LGBl. Nr. 54/1977, gültig von 01.11.1977 bis 31.12.2013

I. Schutz des Ortsbildes

§ 8. Vorschriftswidrige Maßnahmen

(1) Werden ohne die nach diesem Gesetz erforderliche Bewilligung Maßnahmen getätigt, die in den § 3 und 7 geregelt sind, ist die Einstellung dieser Tätigkeit zu verfügen.

(2) Im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Gesetzes getätigte Maßnahmen sind, sofern eine nachträgliche Bewilligung nicht erteilt wird, zu beseitigen bzw. rückgängig zu machen. Ohne behördliche Bewilligung oder Auftrag abgebrochene Gebäude oder Teile derselben sowie Objekte sind wieder in einer der früheren äußeren Gestaltung entsprechenden Ausführung zu errichten.

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