Ortsbildgesetz 1977 § 6. Erhaltung öffentlicher Flächen, LGBl. Nr. 73/1998, gültig ab 01.10.1998

I. Schutz des Ortsbildes

§ 6. Erhaltung öffentlicher Flächen

Im Schutzgebiet sind die öffentlichen Flächen (Verkehrsflächen, Grünflächen, Flußufer und dergleichen), die in ihrer landschaftlichen und baulichen Charakteristik mit Brunnen, Standbildern, Säulen. Bildstöcken, Beleuchtungskörpern, Pflasterungen, Bäumen, Baumgruppen und dergleichen das Ortsbild prägen, zu erhalten bzw. bei Erneuerung in einer diesem Gepräge entsprechenden Art zu gestalten. Die Errichtung von ortsfesten Bauten für Verkaufszwecke, Werbe- und Ankündigungszwecke (Vitrinen, Plakatsäulen, Anschlagtafeln und dergleichen) sowie von anderen Baukörpern oder die dauernde Aufstellung nicht ortsfester Anlagen auf diesen Flächen bedarf, unbeschadet der sonstigen hiefür geltenden Vorschriften, einer Bewilligung. Eine solche ist zu erteilen, wenn dadurch der Schutzzweck nicht verletzt wird und diese Maßnahmen dem Ortsbildkonzept nicht widersprechen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/1998

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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