Ortsbildgesetz 1977 § 5. Anzeigepflicht, LGBl. Nr. 54/1977, gültig ab 01.11.1977

I. Schutz des Ortsbildes

§ 5. Anzeigepflicht

Im Schutzgebiet ist - unbeschadet einer allfälligen Bewilligungspflicht nach § 3 Abs. 2 - eine Nutzungsänderung in Gebäuden vor Durchführung derselben der Behörde unter Angabe der Gründe anzuzeigen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
GAAAA-77183