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Ortsbildgesetz 1977 § 5. Anzeigepflicht, LGBl. Nr. 54/1977, gültig ab 01.11.1977

I. Schutz des Ortsbildes

§ 5. Anzeigepflicht

Im Schutzgebiet ist - unbeschadet einer allfälligen Bewilligungspflicht nach § 3 Abs.2 - eine Nutzungsänderung in Gebäuden vor Durchführung derselben der Behörde unter Angabe der Gründe anzuzeigen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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