I. Schutz des Ortsbildes
§ 5. Anzeigepflicht
Im Schutzgebiet ist - unbeschadet einer allfälligen Bewilligungspflicht nach § 3 Abs.2 - eine Nutzungsänderung in Gebäuden vor Durchführung derselben der Behörde unter Angabe der Gründe anzuzeigen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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