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Ortsbildgesetz 1977 § 1. Allgemeine Bestimmungen, LGBl. Nr. 54/1977, gültig von 01.11.1977 bis 31.12.2013

I. Schutz des Ortsbildes

§ 1. Allgemeine Bestimmungen

(1) Der örtliche Geltungsbereich dieses Gesetzes erstreckt sich auf jene Teile von Gemeinden - ausgenommen die Landeshauptstadt Graz - die in ihrer landschaftlichen und baulichen Charakteristik das Ortsbild prägen und daher in ihrem Erscheinungsbild und in ihrer Baustruktur und Bausubstanz sowie in ihrer organischen Funktion zu erhalten sind (Schutzgebiete).

(2) Der sachliche Geltungsbereich dieses Gesetzes ist auf den selbständigen Wirkungsbereich des Landes (Art.15 Abs.1 B-VG) beschränkt. Durch ihn wird daher insbesondere in die Angelegenheiten des Denkmalschutzes nicht eingegriffen.

(3) Soweit Akte der Vollziehung dieses Gesetzes bundeseigene Gebäude betreffen, die öffentlichen Zwecken dienen, fallen diese Akte der Vollziehung in die mittelbare Bundesverwaltung (Art. 15 Abs. 5 B-VG).

(4) Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind - mit Ausnahme der Strafbestimmungen (§ 18) - solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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