Ortsbildgesetz 1977 § 19a. Übergangsbestimmung zur Novelle, LGBl. Nr. 73/1998, gültig ab 01.10.1998

IV. Strafen, Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 19a. Übergangsbestimmung zur Novelle

(1) Bestehende Schutzgebiete sind innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten der Novelle (§ 21) gemäß § 4 Abs. 1 zu kennzeichnen.

(2) Auf Grund des § 4, in der bis zum Inkrafttreten der Novelle (§ 21) geltenden Fassung, vorgenommene Ersichtlichmachungen sind auf Antrag des Grundeigentümers von der für die Ersichtlichmachung im Grundbuch verantwortlichen Gebietskörperschaft im Grundbuch löschen zu lassen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/1998

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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