Ortsbildgesetz 1977 § 19. Übergangsbestimmungen, LGBl. Nr. 54/1977, gültig ab 01.11.1977

IV. Strafen, Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 19. Übergangsbestimmungen

Bis zur Erlassung der Bescheide gemäß § 3 Abs. 4 gilt für alle im Schutzgebiet liegenden Gebäude die Rechtsvermutung, daß sie im Sinne des § 3 Abs. 1 von Bedeutung sind; im baubehördlichen Verfahren hat daher § 10 Anwendung zu finden.

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