Ortsbildgesetz 1977 § 18. Strafen, LGBl. Nr. 71/2001, gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2013

IV. Strafen, Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 18. Strafen

(1) Zuwiderhandlungen gegen die in § 3 Abs.1 und 2, § 5, § 6, § 7 und § 8 Abs.2 enthaltenen Bestimmungen sowie Zuwiderhandlungen gegen auf Grund dieses Gesetzes erlassene Verordnungen und Bescheide und in Bescheiden enthaltene Anordnungen und erteilte Auflagen stellen eine Verwaltungsübertretung dar und sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu 7.267 Euro zu bestrafen. Die Höhe der Geldstrafe ist unter Bedachtnahme auf die Schwere der Übertretung und die durch die bauliche Veränderung bzw. Nichtbefolgung der Erhaltungspflicht entstandene Beeinträchtigung am Gebäude und damit am Erscheinungsbild des Ortsteiles festzusetzen.

(2) Wer den in den § 4 Abs. 2, § 11 Abs. 5 und § 12 Abs. 4 aufgestellten Geboten zuwiderhandelt, begeht, soweit nicht ein strenger zu ahndender Tatbestand gegeben ist, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geld bis zu 727 Euro zu bestrafen.

(3) Die Geldstrafen fließen der Gemeinde zu.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/1998, LGBl. Nr. 71/2001

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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