Ortsbildgesetz 1977 § 18. Strafen, LGBl. Nr. 87/2013, gültig ab 01.01.2014

IV. Strafen, Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 18. Strafen

(1) Zuwiderhandlungen gegen die in § 3 Abs. 1 und 2 und den § 5, 6, 7 und 8 Abs. 2 enthaltenen Bestimmungen sowie Zuwiderhandlungen gegen auf Grund dieses Gesetzes erlassene Verordnungen, Bescheide und Erkenntnisse und in Bescheiden und Erkenntnissen enthaltene Anordnungen und erteilte Auflagen stellen eine Verwaltungsübertretung dar und sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu 7 267 Euro zu bestrafen. Die Höhe der Geldstrafe ist unter Bedachtnahme auf die Schwere der Übertretung und die durch die bauliche Veränderung bzw. Nichtbefolgung der Erhaltungspflicht entstandene Beeinträchtigung am Gebäude und damit am Erscheinungsbild des Ortsteiles festzusetzen.

(2) Wer den in den § 4 Abs. 2,§ 11 Abs. 5 und § 12 Abs. 4 aufgestellten Geboten zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hierfür mit Geldstrafe bis zu 727 Euro zu bestrafen.

(3) Die Geldstrafen fließen der Gemeinde zu.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/1998, LGBl. Nr. 71/2001, LGBl. Nr. 87/2013

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