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Ortsbildgesetz 1977 § 17. Pflichten des Förderungswerbers, LGBl. Nr. 87/2013, gültig ab 01.01.2014

III. Förderung

§ 17. Pflichten des Förderungswerbers

(1) Im Fall der Gewährung einer Förderung ist der Förderungswerber verpflichtet, die geförderte Maßnahme entsprechend der baurechtlichen Anordnung oder Bewilligung auszuführen und die Förderungsmittel widmungsgemäß zu verwenden.

(2) Bei Nichterfüllung dieser Verpflichtung hat der Förderungswerber bereits empfangene Förderungsmittel über Aufforderung innerhalb einer angemessen zu bestimmenden Frist zurückzuzahlen bzw. die Gemeinde für alle erbrachten Leistungen schadlos zu halten. Eine weitere Förderung ist einzustellen.

(3) Die im Zusammenhang mit einer Förderung stehenden Eingaben und Amtshandlungen sind von der Entrichtung von Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben befreit. Der Förderungswerber hat die mit der Inanspruchnahme der Förderung verbundenen Kosten und Gebühren zu tragen. Er ist verpflichtet, über Aufforderung der Gemeinde über die Verwendung der Förderungsmittel Rechnung zu legen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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