Ortsbildgesetz 1977 § 16. Zusicherung einer Förderung, LGBl. Nr. 73/1998, gültig ab 01.10.1998

III. Förderung

§ 16. Zusicherung einer Förderung

(1) Der Liegenschaftseigentümer kann vor dem Ansuchen um baubehördliche Bewilligung für geplante Maßnahmen die Zusicherung einer Förderung bei der zuständigen Gemeinde begehren.

(2) Einer solchen Zusicherung hat eine Beratung voranzugehen, zu der die Gemeinde einen Bausachverständigen und den bestellten Ortsbildsachverständigen (§ 11) beizuziehen hat. Der Ortsbildsachverständige hat über die Förderungswürdigkeit ein Gutachten abzugeben. Zweck dieser Beratung ist es, das Vorhaben so zu gestalten, daß den mit der Förderung verbundenen Interessen in bestmöglicher Weise gedient wird, und dem Förderungswerber jene Maßnahmen zu bezeichnen, für die eine Förderung erwartet werden kann.

(3) Das Ergebnis dieser Beratung ist festzuhalten. Wird dem Begehren entsprochen, so ist unter Beschreibung des gesamten Vorhabens und der Maßnahmen, für die eine Förderung in Aussicht genommen ist, Art und Umfang der zu erwartenden Förderung sowie die Zeit, für die diese Festlegungen gelten, vertraglich zuzusichern.

(4) Wird unter Vorlage der erstellten entsprechenden Unterlagen unter Berufung auf die gegebene Zusicherung das Ansuchen auf Gewährung einer Förderung gestellt, so ist diesem im Verfahren gemäß § 15 nach Maßgabe der Zusicherung zu entsprechen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/1998

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
GAAAA-77183