Ortsbildgesetz 1977 § 15a. Förderungsbedingungen, LGBl. Nr. 73/1998, gültig ab 01.10.1998

III. Förderung

§ 15a. Förderungsbedingungen

(1) Im Falle der Gewährung einer Förderung ist zwischen der Gemeinde und dem Förderungswerber ein Vertrag abzuschließen, der alle Bedingungen und Auflagen enthält, die eine widmungsgemäße Verwendung der Förderungsmittel sicherstellen. Insbesondere ist der Förderungswerber verpflichtet, über die Verwendung der Förderungsmittel innerhalb einer zu vereinbarenden Frist Nachweise zu erbringen.

(2) Im Vertrag ist für den Fall, daß der Förderungswerber seine Verpflichtungen aus von ihm zu verantwortenden Gründen nicht erfüllt, zu vereinbaren, daß keine weitere Förderung erfolgen kann und über Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer angemessen zu bestimmenden Frist bereits empfangene Förderungsmittel einschließlich einer Verzinsung von jährlich 5 Prozent über der Bankrate ab dem Eintritt des Einstellungsgrundes zurückzuzahlen sind bzw. die Gemeinde für alle erbrachten Leistungen schadlos zu halten ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/1998

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