Ortsbildgesetz 1977 § 15. Verfahren, LGBl. Nr. 73/1998, gültig von 01.10.1998 bis 31.12.2013

III. Förderung

§ 15. Verfahren

(1) Eine Förderung darf nur auf Ansuchen des Liegenschaftseigentümers (Förderungswerbers) gewährt werden.

(2) Das Ansuchen um eine Förderung ist bei der zuständigen Gemeinde einzubringen. Ihm sind alle zur Beurteilung und Überprüfung der zu fördernden Maßnahme erforderlichen Unterlagen anzuschließen, insbesondere der der baulichen Maßnahme allenfalls zugrundeliegende baubehördliche Bescheid, eine gegliederte Darstellung (Kostenberechnung) der zur Ausführung der Maßnahmen notwendigen Gesamtkosten und der Finanzierungsplan.

(3) Vor Gewährung einer Förderung hat die Gemeinde über die zu fördernde Maßnahme ein Gutachten des Ortsbildsachverständigen einzuholen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/1998

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