Ortsbildgesetz 1977 § 14. Förderungsbestimmung en, LGBl. Nr. 87/2013, gültig ab 01.01.2014

III. Förderung

§ 14. Förderungsbestimmung en

(1) Arten der Förderung, die nebeneinander gewährt werden können, sind:

a) Baukostenzuschüsse;

b) Gewährung von Zuschüssen für Zinsen oder Annuitäten;

c) Gewährung von Darlehen zu begünstigten Zinssätzen;

d) Übernahme von Ausfallsbürgschaften.

(2) Förderungsempfänger sind Liegenschaftseigentümer, denen aus der Verpflichtung des § 3 Abs. 1 Kosten entstehen, die über die Kosten für die ordnungsgemäße Erhaltung des Gebäudes (§ 39 Abs. 1 des Steiermärkischen Baugesetzes) bzw. geschützter Objekte hinausgehen und bei Anwendung der sonstigen baurechtlichen Vorschriften nicht erwachsen würden.

(3) Auf die Art und Höhe der Förderung besteht kein Rechtsanspruch; sie ist nach dem Umfang und den Kosten der erforderlichen Maßnahmen unter Bedachtnahme auf die finanziellen Verhältnisse des Liegenschaftseigentümers und nach Maßgabe der Leistungsfähigkeit der Gemeinde zu bestimmen.

(4) Die Förderung darf nur dann gewährt werden, wenn unter Einbeziehung der Förderung vom Liegenschaftseigentümer die Mittel für die gesamte Maßnahme sichergestellt sind.

(5) Die Förderung von baulichen Maßnahmen, die auf einen Auftrag gemäß § 39 Abs. 3 des Steier-märkischen Baugesetzes zurückgehen, ist vor anderen Förderungsfällen zu behandeln. Ist die Behebung der Baugebrechen wirtschaftlich unzumutbar, die Erhaltung des Gebäudes im Sinn des § 3 Abs. 1 aber im öffentlichen Interesse gelegen, so können unter Bedachtnahme auf Abs. 3 diese Kosten bis zur Gänze von der Gemeinde übernommen werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 59/1995, LGBl. Nr. 73/1998, LGBl. Nr. 87/2013

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