Ortsbildgesetz 1977 § 13. Aufbringung der Mittel, LGBl. Nr. 73/1998, gültig ab 01.10.1998

III. Förderung

§ 13. Aufbringung der Mittel

(1) Baumaßnahmen, die der Erhaltung von geschützten Gebäuden (§ 3) oder Maßnahmen. die der Pflege eines geschützten Ortsbildes dienen. können gemäß den § 14 bis 16 gefördert werden.

(2) Das Land hat nach Maßgabe der im Landesvoranschlag vorgesehenen Mittel an die Gemeinden entsprechend ihrer Finanzkraft einen Beitrag zu den gemäß Abs. 1 aufgewendeten Förderungsmitteln zu leisten (Landesbeitrag).

(3) Als Berechnungsgrundlage der Finanzkraft der Gemeinden gilt das Istaufkommen sämtlicher Gemeindesteuern und der Ertragsanteile ohne Bedarfszuweisungsanteil ans dem Vorjahr.

(4) Eine Verpflichtung zur Beitragsleistung besteht nicht, wenn von den Ortsbildsachverständigen im Verfahren gemäß § 15, 15a und 16 vor Abschluß des Vertrages keine Gutachten eingeholt wurden oder der Vertragsinhalt den Gutachten widerspricht.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/1998

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